Donnerstag, 21. November 2024
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Deutsche Gerichtsbarkeit (Instanzenzug)

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Gem. Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) besteht die deutsche Gerichtsbarkeit aus fünf verschiedenen und voneinander unab- hängigen Instanzenzügen. Der Instanzenzug, der auch Rechtsmittelzug genannt wird, kann bestritten werden im Rahmen der ordentlichen, der Arbeits-, der Sozial-, der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit.

1. Die Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist folgendermaßen aufgebaut: Die ordentlichen Gerichte sind gem. § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zuständig für alle Straf- und Zivilsachen / Familiensachen. Die Strafsachen und die Zivilsachen gehören in erster Instanz vor ein Amtsgericht oder ein Landgericht, während die Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit in erster Instanz immer beim Amtsgericht beginnen.

2. Die Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist folgendermaßen aufgebaut:
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist zuständig für das gesamte individuelle und kollektive Arbeitsrecht, d.h. für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zwischen Tarifvertragsparteien und für betriebsverfassungsrechtliche Klagen.

3. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist folgendermaßen aufgebaut:
Der Rechtsweg zu der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist eröffnet bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Verwaltungsgericht sind somit zuständig für zum Beispiel für Polizei- und Ordnungsrechtssachen, Beamten- und Richtersachen, Bauordnungssachen- und Kommunalsteuersachen und Schul-, Hochschul- und Prüfungssachen.

4. Die Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit ist folgendermaßen aufgebaut:
Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet über Streitigkeiten im Bereich der Leistungen nach dem SGB II, III, Sozialversicherung und des Kassenarztrechts.

5. Die Finanzgerichtsbarkeit

Die Finanzgerichtsbarkeit ist folgendermaßen aufgebaut: Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten insbesondere im Bereich der Finanz- und Zollbehörden, d.h. in Steuer- und Zollsachen.
 

 
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