Mittwoch, 13. November 2024
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Oberlandesgerichte (OLG)
Aufbau der Oberlandesgerichte
Bei den Oberlandesgerichten werden wie beim Bundesgerichtshof Zivil- und Strafsenate gebildet (vgl. § 116 GVG).
Zivilsenate:
Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden (§ 122 Abs. 1 GVG).
Die Zivilsenate sind zuständig in zweiter Instanz für:
Strafsenate:
Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, dass er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint (§ 122 Abs. 2 GVG).
Die Strafsenate sind zuständig für:
Ordnungswidrigkeiten:
Des Weiteren sind die Oberlandsgerichte für Rechtsbeschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte tätig. Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 80a OWiG).
Liste aller Oberlandesgerichte:Stadt
Bundesland
Hamm
Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Köln
Nordrhein-Westfalen
München
Bayern
Bamberg
Bayern
Stuttgart
Baden-Württemberg
Karlsruhe
Baden-Württemberg
Frankfurt am Main
Hessen
Dresden
Sachsen
Celle
Niedersachsen
Berlin
Berlin
Nürnberg
Bayern
Schleswig
Schleswig-Holstein
Koblenz
Rheinland-Pfalz
Brandenburg
Brandenburg
Oldenburg
Niedersachsen
Naumburg
Sachsen-Anhalt
Jena
Thüringen
Hamburg
Hamburg
Rostock
Mecklenburg-Vorpommern
Zweibrücken
Rheinland-Pfalz
Braunschweig
Niedersachsen
Saarbrücken
Saarland
Bremen
Bremen
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