Mittwoch, 13. November 2024
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Oberlandesgerichte (OLG)

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Es gibt insgesamt 24 Oberlandesgerichte in der Bundesrepublik Deutschland. Jedes Bundesland hat mindestens ein Oberlandesgericht. Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg haben zwei, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Niedersachen haben drei Oberlandesgerichte. Das Oberlandesgericht Berlin heißt im Gegensatz zu allen anderen nicht Oberlandesgericht, sondern wird als Kammergericht Berlin bezeichnet.

Aufbau der Oberlandesgerichte

Bei den Oberlandesgerichten werden wie beim Bundesgerichtshof Zivil- und Strafsenate gebildet (vgl. § 116 GVG).

Zivilsenate:

Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden (§ 122 Abs. 1 GVG).

Die Zivilsenate sind zuständig in zweiter Instanz für:

  1. Berufungen gegen Urteile der Landgerichte
  2. Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte
  3. Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Familiensachen
  4. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen
  5. Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Fällen mit Auslandsberührung
Bei den nach § 120 zuständigen Oberlandesgerichten werden Ermittlungsrichter bestellt; zum Ermittlungsrichter kann auch jedes Mitglied eines anderen Oberlandesgerichts, das in dem in § 120 bezeichneten Gebiet seinen Sitz hat, bestellt werden.

Strafsenate:

Die Strafsenate entscheiden über die Eröffnung des Hauptverfahrens des ersten Rechtszuges mit einer Besetzung von fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt der Strafsenat, dass er in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist, wenn nicht nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung zweier weiterer Richter notwendig erscheint (§ 122 Abs. 2 GVG).

Die Strafsenate sind zuständig für:

  1. Für Staatsschutzsachen nach § 120 GVG (1. Instanz)
  2. Revisionen gegen Urteile des Strafrichters und Schöffengerichts, oder Berufungsurteile des Landgerichts
  3. Beschwerden gegen die Entscheidungen der Strafkammern und Strafvollstreckungskammern der Landgerichte
  4. Gerichtliche Entscheidungen gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO).

Ordnungswidrigkeiten:

Des Weiteren sind die Oberlandsgerichte für Rechtsbeschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte tätig. Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 80a OWiG).

Liste aller Oberlandesgerichte:

Stadt
Bundesland

Hamm
Nordrhein-Westfalen

Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen

Köln
Nordrhein-Westfalen

München
Bayern

Bamberg
Bayern

Stuttgart
Baden-Württemberg

Karlsruhe
Baden-Württemberg

Frankfurt am Main
Hessen

Dresden
Sachsen

Celle
Niedersachsen

Berlin
Berlin

Nürnberg
Bayern

Schleswig
Schleswig-Holstein

Koblenz
Rheinland-Pfalz

Brandenburg
Brandenburg

Oldenburg
Niedersachsen

Naumburg
Sachsen-Anhalt

Jena
Thüringen

Hamburg
Hamburg

Rostock
Mecklenburg-Vorpommern

Zweibrücken
Rheinland-Pfalz

Braunschweig
Niedersachsen

Saarbrücken
Saarland

Bremen
Bremen

 

 
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