Landessozialgericht (LSG)
Es gibt insgesamt 14 Landessozialgerichte (LSG) in der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesländer Berlin und Brandenburg sowie Niedersachsen und Bremen haben länderübergreifende Landessozialgerichte, d.h. ein Gericht ist für beide Bundesländer zuständig.
Die Landesozialgerichte sind in Senate gegliedert. Jeder Senat ist mit einem Vorsitzenden (Berufsrichter), zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.
Zuständigkeit der Landessozialgerichte:
Die Landessozialgerichte entscheiden gem. § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Berufungs- und Beschwerdeinstanz über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
- in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
- in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
- in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
- in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
- (weggefallen)
- für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
Rechtsmittel:
Gegen die Urteile der Landessozialgerichte steht den Parteien des Rechtsstreits das Rechtsmittel der Revision bzw. bei Nichtzulassung der Revision die Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht zur Verfügung.
Liste aller Landessozialgerichte (LSG)
Stadt
Bundesland
Stuttgart
Baden-Württemberg
München
Bayern
Potsdam
Berlin-Brandenburg
Celle
Nidersachsen-Bremen
Hamburg
Hamburg
Darmstadt
Hessen
Neubrandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Essen
Nordrhein-Westfalen
Mainz
Rheinland-Pfalz
Saarbrücken
Saarland
Chemnitz
Sachsen
Halle(Saale)
Sachsen-Anhalt
Schleswig
Schleswig-Holstein
Erfurt
Thüringen
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