Der Bundesgerichtshof (VI ZR 210/07) hat entschieden, dass ein Unfallopfer bei der Suche nach einem Ersatzauto sich um ein günstiges Mietauto bemühen muss.
Der Geschädigte kann demnach vom dem Unfallverursacher nur die für die Region angemessenen Mietkosten verlangen.
In dem streitgegenständlichen Fall hatte der Geschädigte (Kläger) während der gesamten Reparaturdauer (zwölf Tage) einen Mietwagen für ca. 2.300,00 € angemietet. weiter..