Donnerstag, 21. November 2024
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Alkohol am Steuer

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Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (…) (vgl. § 316 Abs. 1 StGB).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterscheidet man bei der Feststellung des Tatbestandsmerkmals „fahruntüchtig“ zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit.

1. Relative Fahruntüchtigkeit

Relativ fahruntüchtig ist, wer einen Blutalkoholkonzentrationswert (BAK-wert) von 0,3 Promille hat und beim Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr Ausfallerscheinungen aufweist. Diese sind beispielsweise: das Fahren von Schlangenlinien, Wahrnehmungsfehler und Reaktionsverzögerungen nicht unerheblicher Art.

Rechtsfolge hiervon ist der Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate und Meldung von sieben Punkten im Kraftfahrbundesamt in Flensburg.

2. Absolute Fahruntüchtigkeit

Absolut fahruntüchtig ist, wer bei einem BAK-Wert von 1,1 Promille im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Für die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit bedarf es keiner weiteren alkoholtypischen Ausfallerscheinungen oder alkoholtypischen Fahrfehler. Es ist somit unerheblich, ob eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgelegen hat oder nicht.

Die Rechtsprechung geht ab einem Wert von 1,1 Promille unwiderleglich von einer massiven Einschränkung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit aus.

Der Fahrer muss auf jeden Fall mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Die Fahrerlaubnis kann zudem bis zu fünf Jahre entzogen werden.

Wenn Anzeichen für eine Trunkenheit im Verkehr vorliegt, ist die ermittelnde Behörde verpflichtet auf Anordnung eines Richters oder Staatsanwaltes eine Blutentnahme durchzuführen. Die Blutentnahme muss von einem Arzt durchgeführt. Eine aktive Teilnahmepflicht des Beschuldigten besteht nicht, aber er muss die Blutentnahme dulden (vgl. § 81 a StPO).

3. Relative Schuldunfähigkeit

Ab einem BAK-Wert von 2,5 Promille kommt eine verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB in Betracht. Ab diesem Wert geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat erheblich vermindert war.

Die Strafe kann bei Annahme der relativen Schuldunfähigkeit nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

4. Absolute Schuldunfähigkeit

Ist bei einem Täter ein BAK-Wert von 3,0 Promille erreicht ist festzustellen, ob eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB vorliegt.

Nach der Legaldefinition handelt ein Mensch ohne Schuld, wenn er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Die Schuldunfähigkeit steht einer Bestrafung entgegen.

5. Vollrausch

Um diese Strafbarkeitslücke entgegenzutreten hat der Gesetzgeber § 323 a Abs. 1 StGB verabschiedet.

Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

6. Berechnung des Blutalkoholgehalts

Bei der Feststellung der Fahrtüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB erfolgt die Berechnung mit Hilfe eines Alkoholabbauwertes von 0,1 Promille pro Stunde. Hierbei werden die ersten zwei Stunden nach dem letzten alkoholischen Getränk nicht berücksichtigt.

Bei der Feststellung der Schuldfähigkeit wird zugunsten des Beschuldigten bei der Rückrechung einer Alkoholabbauwert von 0,2 Promille pro Stunde herangezogen. Auch hierbei finden die ersten zwei Stunden keine Berücksichtigung. Desweiteren wir ein Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille hinzugerechnet.

6. Berechnung des Blutalkoholgehalts bei einer erfolgten Blutentnahme

Steht der Ermittlungsbehörde bei der Festellung des BAK-Wertes keine Blutprobe des Beschuldigten zur Verfügung, muss sie diese mit Hilfe der Widmark`schen Formel festlegen. Nach der sog. Widmark'schen Formel berechnet sich der BAK-Wert wie folgt:

c = A / (m * r)


c = BAK in Promille (‰)
A = Aufgenommene Menge Alkohol in Gramm (g)
m = Körpergewicht in Kilogramm (kg)
r = Verteilungsfaktor / Reduktionsfaktor

Wenn Sie erfahren möchten, wie viel Sie trinken dürfen, geben Sie im folgenden Promille - Rechner ihr Geschlecht, ihr Alter, ihr Körpergewicht und den gewünschten BAK-Wert an und wir berechnen Ihnen die Menge an Alkohol, die Sie zum Erreichen des angegebenen Promillewertes trinken müssen.
Zum Promille-Rechner…
 

 
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