Der Bundesgerichtshof (VI ZR 210/07) hat entschieden, dass ein Unfallopfer bei der Suche nach einem Ersatzauto sich um ein günstiges Mietauto bemühen muss. Der Geschädigte kann demnach vom dem Unfallverursacher nur die für die Region angemessenen Mietkosten verlangen.
In dem streitgegenständlichen Fall hatte der Geschädigte (Kläger) während der gesamten Reparaturdauer (zwölf Tage) einen Mietwagen für ca. 2.300,00 € angemietet.
Bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges wurde der in diesem Bereich unerfahrene Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietungsgesellschaft auf ein günstigeres Konkurrenzprodukt hingewiesen und ihm wurden die Preisunterschiede schriftlich vorgelegt. Ohne sich ein weiteres Angebot einzuholen, entschied sich der Kläger für das Auto mit den hohen Mietkosten.
Der Bundesgerichtshof sprach dem Kläger lediglich in Höhe der ortsüblichen Marktpreise einen Anspruch zu. Dieser Betrag betrug etwa die Hälfte des geforderten Preises.
Bei der Begründung des Urteils führten die Richter an, dass ein Anspruch in voller Höhe nur dann zu ersetzen sei, wenn der Geschädigte darlegen könne, "dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war."
Bei der Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede komme es darauf an, "ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre."