Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes in Nürnberg vom 15. August 2008 (Az.: 5 U 29/08) muss eine Versicherung seinem Versicherungsnehmer nach einem Unfall mit einem gerade erst zugelassenen Auto die Neuwagenkosten ersetzen.
Voraussetzung für die Annahme eines "Neuwagens" ist zum einen ein Kilometerstand von weniger als 1.000 und die Zulassungsdauer. Das Auto darf höchstens vier Wochen zugelassen sein. Des weitern muss es sich bei dem Schaden um einen "erheblichen Schaden" im Sinne der Rechtsprechung handeln. Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn eine folgenlose Reparatur nicht gegeben ist.
Im vorliegenden Fall begründete das Oberlandesgericht seine Entscheidung mit der erheblichen Wertminderung des geschädigten Fahrzeuges. Eine folgenlose Behebung der Schäden sei nicht auszuschließen. Es bestünde bei der Reparatur die Gefahr des Verlustes der Neuwagengarantie und zum anderen müsste bei einer Weiterveräußerung der Unfallschaden angezeigt werden, mit der Folge einer erheblichen Preisminderung.