Pflichtangaben im Impressum
Das Impressum ist eine Anbieterkennzeichnung, die jeder Diensteanbieter einer Internetpräsenz für den Seitenbesucher leicht erkennbar zugänglich machen muss.
Rechtliche Grundlage zum Impressum
Das Telemediengesetz (TMG), welches am 26. Februar 2007 in Kraft trat und gleichzeitig das Teledienstegesetz (TDG) ablöste, regelt u.a. den Umfang der Impressumspflicht auf einer Website.
„Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt“ (BGH Urteil v. 20.7.2006, Az.: I ZR 228/03). Mit dieser Transparenz soll die Verbrauchersicherheit im Internet gestärkt werden.
Mindestangaben - Anbietererkennung
In § 5 TMG hat der Gesetzgeber deswegen alle wichtigen Angaben, die ein Website-Anbieter auflisten muss, aufgeführt:
„§ 5 TMG Allgemeine Informationspflichten"
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
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den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
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Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
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soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
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das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über:
- die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Wie aus dem Wortlaut deutlich erkennbar, gilt diese Angabenpflicht nur für „geschäftsmäßige Dienstanbieter“. Das bedeutet, dass jeder Betreiber einer gewerblichen Website den Vorgaben des TMG unterliegt. Somit besteht bei reinen privaten nicht gewerbsmäßigen Homepages keine Impressumspflicht.
Wer entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt gem. § 16 TMG ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Beim Fehlen der Pflichtangaben droht zudem eine Abmahnung durch einen Wettbewerber. „Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“ (BGH Urteil v. 20.7.2006, Az.: I ZR 228/03).
Erkennbarkeit der Informationen auf einer Homepage
Nach § 5 TMG müssen die Angaben zur Anbietererkennung „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil v. 20.7.2006, Az.: I ZR 228/03) ist es, „um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
Dies erlaubt einem Diensteanbieter im Internet jedoch nicht, die Pflichtangaben unter irgendeinen beliebigen Link einzupflegen. Vielmehr hat die Rechtsprechung sich dafür ausgesprochen, dass die Pflichtangaben sich den Gepflogenheiten des Internets anpasst (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 20.11.2002, Az.: 5 W 80/02).
Befinden sich die Pflichtangaben nach dem TMG nicht auf der Startseite muss der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen zum Beispiel die Begriffe "Kontakt" und "Impressum".
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