Sonntag, 28. April 2024
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Strafbefehl

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Das Strafbefehlsverfahren stellt ein vereinfachtes Verfahren zur Ahndung von Vergehen im Verfahren vor dem Strafrichter dar.

Antrag auf Erlass von einem Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft darf einen Antrag auf Erlass von einem Strafbefehl nur stellen, wenn nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen eine Hauptverhandlung, in der der Angeklagte gehört wird, nicht erforderlich erscheint. Das bedeutet, dass bei Antragstellung die Schuld des Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Vielmehr ist ein hinreichender Tatverdacht ausreichend.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt hinreichender Tatverdacht vor, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Gemäß § 407Abs. 2 StPO dürfen durch Strafbefehl nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

  • Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie
  • Absehen von Strafe.

Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Erlass eines Strafbefehls

Ob ein Strafbefehl erlassen wird, entscheidet der zuständige Strafrichter. Der Strafrichter hat hierbei verschiedene Handlungsmöglichkeiten (vgl. § 408 StPO):

  • Er hat die Möglichkeit mangels hinreichenden Tatverdachts den Erlass von einem Strafbefehl abzulehnen.
  • Wenn der Richter Bedenken hinsichtlich der Aburteilung im Beschlussverfahren hat, kann er die Durchführung einer Hauptverhandlung anberaumen.
  • Wenn keine Bedenken vorliegen, hat der Richter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, und einen Strafbefehl zu erlassen.
Der Strafbefehl enthält folgende Angaben:
  • die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • den Namen des Verteidigers,
  • die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,
  • die angewendeten Vorschriften nach Paragraf, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes,
  • die Beweismittel,
  • die Festsetzung der Rechtsfolgen,
  • die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den Hinweis, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird.

Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl

Gem. § 410 StPO kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung von einem Strafbefehl umfassend oder beschränkt Einspruch einlegen.

„Umfassend“ bedeutet, dass gegen die gesamte Verurteilung durch Strafbefehl Einspruch eingelegt wird.

„Beschränkt“ heißt, dass der Einspruch sich nur auf bestimmte Beschwerdepunkte bezieht.

Zum Beispiel kann lediglich auf die Höhe der Freiheits- oder der Geldstrafe oder auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden.

In der Hauptverhandlung wird sodann über die gesamte Verurteilung (beim umfassenden Einspruch) oder nur auf die beschränkte Beschwerde, verhandelt und es wird ein neues Urteil erlassen.

 

 
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