StrafbefehlAntrag auf Erlass von einem StrafbefehlDie Staatsanwaltschaft darf einen Antrag auf Erlass von einem Strafbefehl nur stellen, wenn nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen eine Hauptverhandlung, in der der Angeklagte gehört wird, nicht erforderlich erscheint. Das bedeutet, dass bei Antragstellung die Schuld des Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Vielmehr ist ein hinreichender Tatverdacht ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt hinreichender Tatverdacht vor, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Gemäß § 407Abs. 2 StPO dürfen durch Strafbefehl nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Erlass eines StrafbefehlsOb ein Strafbefehl erlassen wird, entscheidet der zuständige Strafrichter. Der Strafrichter hat hierbei verschiedene Handlungsmöglichkeiten (vgl. § 408 StPO):
Rechtsmittel gegen einen StrafbefehlGem. § 410 StPO kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung von einem Strafbefehl umfassend oder beschränkt Einspruch einlegen. „Umfassend“ bedeutet, dass gegen die gesamte Verurteilung durch Strafbefehl Einspruch eingelegt wird. „Beschränkt“ heißt, dass der Einspruch sich nur auf bestimmte Beschwerdepunkte bezieht. Zum Beispiel kann lediglich auf die Höhe der Freiheits- oder der Geldstrafe oder auf die Höhe der Tagessätze beschränkt werden. In der Hauptverhandlung wird sodann über die gesamte Verurteilung (beim umfassenden Einspruch) oder nur auf die beschränkte Beschwerde, verhandelt und es wird ein neues Urteil erlassen. |