Donnerstag, 21. November 2024
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Urheberrecht

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Das Urheberrecht ist geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG) und dient dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Werke im Sinne des UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Was ist das Urheberrecht?

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören gem. § 2 UrhG insbesondere:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Auch Sammlungen von Werken, Daten, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt (vgl. § 4 Abs. 1 UrhG).

Abgrenzung zum Copyright

Das Copyright ist ein anglo-amerikanisches Recht und schützt im Gegensatz zum Urheberrecht nicht nicht die Rechte des Schöpfers eines Werkes, sondern die wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers, welcher nicht der Schöpfer sein muss.

Wer ist Rechtsinhaber nach dem Urheberrecht?

Rechtsinhaber ist nach § 7 Urhebergesetz (UrhG) der Schöpfer des Werkes, und nicht der Besteller. Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind sie Miturheber des Werkes.

Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Das Recht umfasst insbesondere:

  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  • das Verbreitungsrecht (§ 17),
  • das Ausstellungsrecht (§ 18).

Was ist eine Urheberrechtsverletzung?

Jeder Verstoß gegen die Rechte des Schöpfers stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. In Betracht kommt, die wohl häufigste Rechtsverletzung, die unerlaubte Vervielfältigung von geschützten Werken (Raubkopien).

Folgen bei einer Urheberrechtsverletzung

Das deutsche Urheberrecht sieht sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Instrumentarien vor, um die nicht erlaubte Nutzung von geschützten Werken zu ahnden.

Zivilrechtliche Ansprüche:

Dem Urheber oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung:

  • § 97 UrhG - Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
  • § 98 UrhG - Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
  • § 99 UrhG - Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen

Strafrechtliche Folgen:

  • § 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke)
„Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
 

 
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