Donnerstag, 21. November 2024
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Mahnverfahren

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Das Mahnverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren ohne gerichtliche Verhandlung zur Durchsetzung einer Geldforderung gegen einen in Verzug (§ 286 BGB) geratenen Schuldner.

Zuständigkeit

Ausschließlich Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht unabhängig von der Höhe des Streitwertes. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus der Zivilprozessordnung (§ 689 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ist das Amtsgericht bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Sollte der Antragsteller keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, so ist für das Mahnverfahren das:

  • Amtsgericht Berlin
    Zentrales Mahngericht
    Schönstedtstraße 5
    13357 Berlin (Wedding)
zuständig.

Form eines Mahnbescheides

Für die Beantragung eines Mahnbescheides muss stets schriftlich beim örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht erfolgen. Hierfür existieren Formblätter, die in jedem gut sortierten Schreibwarenladen zu kaufen sind.

Der Mahnantrag muss gem. § 690 Abs. 1 ZPO auf Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und folgende Angaben enthalten:

  • die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
  • die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
  • die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;
  • die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
  • die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

Mahnbescheid

Von Seiten des Gerichts findet keine Begründetheitsprüfung statt. Das Amtsgericht prüft lediglich, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten worden sind und stellt den Mahnbescheid dem Antragsgegner von Amts wegen zu (§ 693 ZPO).

Der Mahnbescheid enthält:

  • die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;
  • den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;
  • die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;
  • den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat;
  • für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, der auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann;
  • für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Der Gläubiger hat die Möglichkeit gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides.

Legt der Gläubiger Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit vom Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festgelegt worden ist. Somit geht das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren über, d.h. es findet eine Verhandlung vor dem zuständigen Richter statt, der die Forderung des Gläubigers auf die Zulässigkeit und Begründetheit prüft (streitiges Verfahren).

Vollstreckungsbescheid

Wenn kein fristgerechter Widerspruch eingereicht wird, erlässt das Gericht nach Ablauf der Widerspruchsfrist auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid gegen den Gläubiger.

Der Antrag muss jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zu laufen (vgl. § 701 ZPO).

Der fristgerechte beantragte und erlassenen Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner wiederum von Amts wegen zugestellt (§ 699 Abs. 4 S. 1 ZPO).

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Gegen den Vollstreckungsbescheid steht dem Antragsgegner der Einspruch gem. § 700 ZPO als Rechtsbehelf zu. Auch hier wiederum ist eine Frist von zwei Wochen zu beachten.

Nach Einlegung des Einspruchs gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige (im Mahnbescheid bezeichnete) Gericht ab und das streitige Verfahren wird eröffnet.

 

 
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