MahnverfahrenZuständigkeitAusschließlich Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht unabhängig von der Höhe des Streitwertes. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus der Zivilprozessordnung (§ 689 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ist das Amtsgericht bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sollte der Antragsteller keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, so ist für das Mahnverfahren das:
Form eines MahnbescheidesFür die Beantragung eines Mahnbescheides muss stets schriftlich beim örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht erfolgen. Hierfür existieren Formblätter, die in jedem gut sortierten Schreibwarenladen zu kaufen sind. Der Mahnantrag muss gem. § 690 Abs. 1 ZPO auf Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und folgende Angaben enthalten:
MahnbescheidVon Seiten des Gerichts findet keine Begründetheitsprüfung statt. Das Amtsgericht prüft lediglich, ob die formellen Voraussetzungen eingehalten worden sind und stellt den Mahnbescheid dem Antragsgegner von Amts wegen zu (§ 693 ZPO). Der Mahnbescheid enthält:
Widerspruch gegen den MahnbescheidDer Gläubiger hat die Möglichkeit gegen den Mahnbescheid einen Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides. Legt der Gläubiger Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit vom Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gem. § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festgelegt worden ist. Somit geht das Mahnverfahren in ein streitiges Verfahren über, d.h. es findet eine Verhandlung vor dem zuständigen Richter statt, der die Forderung des Gläubigers auf die Zulässigkeit und Begründetheit prüft (streitiges Verfahren). VollstreckungsbescheidWenn kein fristgerechter Widerspruch eingereicht wird, erlässt das Gericht nach Ablauf der Widerspruchsfrist auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid gegen den Gläubiger. Der Antrag muss jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zu laufen (vgl. § 701 ZPO). Der fristgerechte beantragte und erlassenen Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner wiederum von Amts wegen zugestellt (§ 699 Abs. 4 S. 1 ZPO). Einspruch gegen den VollstreckungsbescheidGegen den Vollstreckungsbescheid steht dem Antragsgegner der Einspruch gem. § 700 ZPO als Rechtsbehelf zu. Auch hier wiederum ist eine Frist von zwei Wochen zu beachten. Nach Einlegung des Einspruchs gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das zuständige (im Mahnbescheid bezeichnete) Gericht ab und das streitige Verfahren wird eröffnet. |