Donnerstag, 21. November 2024
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Urlaubsanspruch bleibt beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit erhalten

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterlag der in Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch (bei einer Kürzung der Arbeitszeit) den Arbeitsbedingungen der Teilzeitbeschäftigung. Die anteilige Kürzung noch nicht genommener Urlaubstage beim Wechsel von einer Vollzeit in eine Teilzeitbeschäftigung war rechtmäßig (vgl. BAG, Urteil v. 28. April 1998, Az.: 9 AZR 314/97). Auch wurden nach dieser Rechtslage die freien Urlaubstage mit dem aktuellen Teilzeitentgelt vergütet. In dem o.g. Urteil heißt es:

„Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auch auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich entsprechend die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Arbeitszeit neu zu berechnen. Das trifft auch für einen auf das folgende Urlaubsjahr übertragenen Resturlaub zu, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des folgenden Jahres in Teilzeit beschäftigt ist."

Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22.04.2010 (C-486/04) dürfen die noch nicht genommene Urlaubstage, der während der Vollzeitbeschäftigung erworben wurden, nicht gekürzt bzw. in Teilzeit abgegolten werden. In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine österreichische Arbeitnehmerin, die ihre in Vollzeit erworbenen Urlaubstage während der Wiederbeschäftigung (Teilzeit) nach Ende der Elternzeit beansprucht hatte. Auch wenn sich der Europäische Gerichtshof in dem aktuellen Fall mit einem Urlaubsanspruch aus Österreich beschäftigt hat, hat dieses Urteil unmittelbare Auswirkung auf das deutsche Urlaubsrecht, insbesondere für Arbeitnehmer/-innen, die nach der Elternzeit bzw. Erziehungsurlaub in Teilzeit zu ihrem alten Arbeitgeber zurückkehren.

Das bedeutet im Ergebnis, dass in Zukunft, entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Praxis, der gesetzliche Urlaubsanspruch sich stets nach dem Zeitraum zu orientieren hat, in dem er auch tatsächlich erworben wurde und nicht nach dem Zeitraum, in der er beansprucht wird.

 

 
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