Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 20. Januar 2009 (Az.: C-350/06; C-520/06) § 7 Abs.3 S.3 BUrlG mit europäischem Recht für unvereinbar erklärt und sich gegen den Verfall von Urlaubstagen zum 31. März des Folgejahres bei dauerhafter Krankheit eines Arbeitnehmers ausgesprochen.
Nach dem deutschen Bundesurlaubsgesetz (vgl. § 7 Abs. 3 BUrlG) ist der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Eine Übertragung ist allerdings nur bis zum 31.März des Folgejahres möglich.
Nach der jetzigen Fassung des BUrlG verfällt der Urlaub, wenn es innerhalb dieses Zeitraumes die Urlaubsgewährung unmöglich.
Der EuGH hatte über den Urlaubsanspruch eines deutschen Arbeitnehmers zu entscheiden, der über viele Jahre arbeitsunfähig war und auf Grund dessen seinen Jahresurlaub nicht nehmen konnte. Streitgegenstand war die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2004 und 2005.
Der Arbeitgeber, der die Zahlung unter Hinweis auf die deutsche gesetzliche Regelung stütze, unterlag dem Rechtsstreit wegen folgender Begründung:
Voraussetzung für das Erlöschen des Urlaubsanspruches sei die "tatsächliche Möglichkeit" des Arbeitnehmers den Urlaub zu nehmen. Sei die "tatsächliche Möglichkeit" nicht gegeben, sei ein Verfall ausgeschlossen.
In dem zu entscheidenden Fall war diese Möglichkeit aufgrund des Eintritts ins Rentenalter nicht gegeben.
Somit musste der Arbeitgeber die Urlaubsvergütung zahlen. Bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Grundlage ist das BUrlG europarechtskonform auszulegen.