Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.03 2010 Az.: 9 AZR 128/09) ist entsprechend des Urteils des europäische Gerichtshofes nunmehr festgelegt, was unter dem gesetzlichen Mindesturlaub zu verstehen ist.
Danach fällt darunter nicht nur der Urlaubsanspruch eines jeden Arbeitnehmers nach § 3 BUrlG, sondern auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Gem. § 125 SGB IX haben diese einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
Somit müssen Arbeitgeber künftig nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, der wegen Krankheit des Arbeitnehmers weder im Urlaubsjahr noch im Übertragungszeitraum (bis 31.03.) nicht genommen werden konnte, sondern auch einen eventuell zustehenden Urlaub wegen Schwerbehinderung abgelten.
Die Richter in Karlsruhe haben darüber hinaus auch entschieden, dass die Unverfallbarkeit nicht für den tariflichen Urlaubsanspruch gilt, wenn die Tarifvertragsparteien bestimmen, dass eine Abgeltung des über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruchs ausgeschlossen ist.