Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 18. März 2009 (Az.: 6 Sa 1284/08) die gezahlten Löhne für zwei Verkäuferinnen als sittenwidrig erklärt und den Arbeitgeber zur Zahlung der Differenz rückwirkend bis 2004 verpflichtet.
Im vorliegenden Fall hatten zwei geringfügig beschäftigte Verkäuferinnen in einem bundesweit arbeitenden Textilgrosshandel Klage auf Zahlung eines höheren Lohnes erhoben. Ihr Stundenlohn von 5,20 € lag zwei drittel unter dem branchenüblichen Tariflohn.
Nach Auffassung der Richter sei eine derartige Differenz sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Demnach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtig im Sinne des Gesetzes ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Die zwei Drittel Differenz und dem branchenüblichen Tariflohn (8,21 €) verdeutliche das extreme Missverhältnis zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und dem Stundenlohn.
Laut Ver.di liegen die Stundenlöhne von ca. 9000 der insgesamt 18.000 Beschäftigen des selben Textilgroßhandels zwischen 4,25 € und 5,25 €.