Das Bundesarbeitsgericht hat durch eine neue Entscheidung eine grundlegende Erleichterung im Befristungsrecht geschaffen (BAG Urteil v. 6.4.2011 - 7 AZR 716/09)
Nach der bisherigen Rechtslage durfte ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund nur dann befristet werden, wenn zwischen den Parteien nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).
Nach der neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein sachgrundloser befristeter Arbeitsvertrag auch dann geschlossen werden, wenn die „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne des Teilzeit-und Befristungsgesetzes länger als drei Jahre zurückliegt.
Sinn und Zweck der Vorschrift sei nach Auffassung des Bundesarbeitsrichters die Verhinderung von unmittelbar aneinanderfolgenden Befristungsketten. Nach Ablauf von mindestens drei Jahren bestehe nicht mehr die Gefahr der missbräuchlichen Befristungen, so dass eine erneute sachgrundlose Befristung möglich sei. Der Zeitraum von drei Jahren wurde in Anlehnung an die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist festgelegt.
Durch die enge Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG will das Bundesarbeitsgericht zum einen Arbeitsuchenden den Einstieg in das Berufsleben erleichtern und Arbeitgebern die Möglichkeit geben „auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen zu reagieren“.