Mit Urteil vom 19. Mai 2009 (Az.: 9 AZR 241/08) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitplatz haben.
Der Anspruch ergibt sich nach Auffassung der Richter aus § 618 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 5 ArbStättV. Gem. § 618 Abs. 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
In dem zu entscheidenden Fall klagte ein Arbeitnehmer der in einem Spielsaal am Roulettetisch arbeitete und verlangte von seinem Arbeitgeber einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Die hauptsächliche Begründung der Entscheidung war jedoch das Berliner Nichtrauchergesetz, denn nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts handelte es sich bei dem Spielsaal um eine Gasstätte, wonach ohnehin ein Rauchverbot gelte.