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Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitsfirmen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21. Juli 2009, Az.: B 7 AL 3/08 R) haben Arbeitnehmer von Zeitarbeitsfirmen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Zeitarbeitsfirma im Jahre 2005 der Arbeitsagentur für Arbeit einen Auftragsnachfragerückgang angezeigt und gleichzeitig Kurzarbeitergeld beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts habe die zuständige Behörde, hier die Bundesagentur für Arbeit richtig entschieden. Das Risiko des Arbeitsausfalls sei in der Branche der Zeitarbeitsfirmen nicht unüblich. Dieses Risiko falle somit in das Risikobereich der betroffenen Firma und begründe somit keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise hat der Gesetzgeber eine Veränderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vorgenommen und bis zum 31.12.2010 den Leiharbeitnehmern einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld zugesprochen.

In § 11 Abs. 4 S. 3 AÜG heißt es:
"Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für die Zeit aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird (.)."

 

 
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